SGR Garantiebestimmungen

Der deutsche Text dient ausschließlich zu Informationszwecken.

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Zweck

Artikel 1

Die Stiftung Stichting Garantiefonds Reisgelden, im Folgenden als die „SGR“ bezeichnet, hat sich gegenüber seinen Teilnehmern verpflichtet, gemäß und im Rahmen der nachstehend angegebenen satzungsgemäßen Ziele Zahlungen an oder für Verbraucher zu leisten. Der Verbraucher akzeptiert bei der Buchung über einen Teilnehmer diese Garantie.

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

In den vorliegenden Garantiebestimmungen haben die folgenden Begriffe die folgenden Bedeutungen:

a. Reiseveranstalter: Jemand, der in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in eigenem Namen der Öffentlichkeit oder einer Personengruppe vorab organisierte Reisen anbietet (vgl. Buch 7, Artikel 500, Absatz 1, Buchstabe a des Niederländischen Zivilgesetzbuchs).

b. Reisevertrag: Der Vertrag, in dessen Rahmen sich ein Reiseveranstalter verpflichtet, der anderen Partei eine von ihm selbst angebotene, vorab organisierte Reise bereitzustellen, die eine Übernachtung oder eine Länge von über 24 Stunden sowie mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen umfasst: Beförderung, Unterkunft und/oder eine sonstige touristische Dienstleistung, die nicht im Zusammenhang mit Beförderung und Unterkunft steht und einen wesentlichen Bestandteil der Reise bildet (vgl. Buch 7, Artikel 500 Absatz 1 Ziffer b des Niederländischen Zivilgesetzbuchs).

c. Beförderungsanbieter: Jemand, der in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in eigenem Namen der Öffentlichkeit oder einer Personengruppe die organisierte Beförderung für touristische Zwecke anbietet, z. B. per Bus oder per Schiff.

d. Unterkunftsgeber: Jemand, der in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in eigenem Namen der Öffentlichkeit oder einer Personengruppe eine zeitweilige Unterkunft für touristische Zwecke wie ein Hotel oder eine Ferienwohnung anbietet.

e.Teilnehmer: Der Reiseveranstalter, der Reisevermittler, der Beförderungsanbieter oder der Unterkunftsgeber, der über eine gültige Teilnahmevereinbarung mit der SGR verfügt.

f. Finanzielle Unfähigkeit: Unfähigkeit, finanziellen Verpflichtungen weiter nachzukommen, wobei der betreffende Schuldner seine Zahlungen an Gläubiger eingestellt hat oder sich ggf. unter stiller Verwaltung [stille bewindvoering] befindet, eine Zahlungsaussetzung gewährt bekommen hat oder abgewickelt wird.

g. Reisevermittler: Jemand, der in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit bei dem Abschluss eines Reisevertrags, eines Unterkunftsvertrags oder eines Beförderungsvertrags als Vermittler agiert.

h. Buchung: Die Eintragung einer Pauschalreise oder einzelner Teile einer Reise.

Zahlungen

Artikel 3

1. Die SGR verfolgt das Ziel, Zahlungen an oder für Verbraucher zu leisten, die Reise-, Beförderungs- oder Unterkunftsverträge mit einem Teilnehmer oder über eine Agentur eines Teilnehmers abgeschlossen haben, wenn diese Verbraucher einen finanziellen Verlust erleiden, weil der betroffene Teilnehmer aufgrund finanzieller Unfähigkeit keine Leistung erbringen kann.

2. Der zwischen Verbraucher und Teilnehmer abgeschlossene Vertrag gilt als in dem Land abgeschlossen, in dem der Teilnehmer ansässig ist.

3. Flugtickets, die nicht Teil einer Pauschalreise sind, werden von den vorliegenden Garantiebestimmungen nicht abgedeckt.

4. Verbraucher, die einen Reise-, Beförderungs- oder Unterkunftsvertrag mit einem Teilnehmer oder über die Agentur eines Teilnehmers geschlossen haben, den Teilnehmer bezahlt haben und zudem in Besitz einer Buchungsbestätigung und der zugehörigen Rechnung und des Zahlungsbelegs sind, haben einen Anspruch auf Zahlung.

5. Zahlungen erfolgen nur dann, wenn und soweit der Verbraucher darlegen kann, dass er seinen Schaden nicht durch Dritte ersetzt bekommen kann.

6. Die Zahlung erfolgt höchstens in Höhe der bezahlten Reise-, Beförderungs- und/oder Unterkunftskosten. Wurde die Reise und/oder die Unterkunft bereits teilweise in Anspruch genommen, so wird die Zahlung auf einen proportionalen Anteil des bereits gezahlten Betrags begrenzt. Sofern der Reisevertrag Beförderungsleistungen umfasst und das Reiseziel bereits erreicht wurde, wird die Rückreise arrangiert.

7. Falls und soweit mit gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen der vorliegenden Bestimmungen ein Recht auf Zahlung besteht, so wird die Ersatzpflicht seitens der SGR auf einen Betrag von 12.500 € je Verbraucher pro Inanspruchnahme begrenzt.

Der darüber hinausgehende Betrag wird von der SGR zugunsten des Verbrauchers bei Europeesche Verzekeringen mit Sitz in Amsterdam versichert. Im Falle von Verlusten rechnet die SGR den Verlust im Namen des betroffenen Verbrauchers mit Europeesche Verzekeringen ab, unbeschadet des Rechts des Verbrauchers, die Zahlung direkt bei Europeesche Verzekeringen geltend zu machen.

8. Zahlungen werden in folgenden Fällen vorgenommen:

a. Ein Teilnehmer befindet sich in Leistungsverzug aufgrund finanzieller Unfähigkeit und der betroffene Vertrag wurde direkt vom Verbraucher oder durch die Vermittlung eines Reisevermittlers abgeschlossen.

b. Ein Nichtteilnehmer befindet sich in Leistungsverzug aufgrund finanzieller Unfähigkeit, wobei die Leistung durch die Vermittlung eines Teilnehmers angeboten und vereinbart wurde, welcher aufgrund eigener finanzieller Unfähigkeit nicht imstande ist, die Reise-, Beförderungs- und/oder Unterkunftskosten zurückzuerstatten.

c. Ein teilnehmender Reisevermittler befindet sich aufgrund finanzieller Unfähigkeit bei der Bereitstellung gültiger Reisedokumente in Verzug, jedoch nur dann, wenn der Reiseveranstalter, der Beförderungsanbieter und/oder der Unterkunftsgeber nicht verpflichtet ist, Leistungen gegenüber dem Verbraucher zu erbringen.

d. Ein Teilnehmer kommt aufgrund finanzieller Unfähigkeit einer Anordnung infolge einer verbindlichen Entscheidung des Travel Industry Disputes Committee oder einer unwiderruflichen Gerichtsentscheidung zur Ausgleichszahlung an den Verbraucher nicht nach, sofern der Ausgleich sich auf eine in vorliegendem Schriftstück genannte Zahlung bezieht.

9. Ob ein Fall von Nichtleistung durch einen Teilnehmer aufgrund seiner finanziellen Unfähigkeit vorliegt, liegt im ausschließlichen Ermessen der SGR.

10. In folgenden Fällen sind Ausgleichszahlungen ausgeschlossen.

a. Reiseverträge, Beförderungsverträge und/oder Unterkunftsverträge, die mit einer Organisation geschlossen wurden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht SGR-Teilnehmerin war, es sei denn, der Vertrag kam über die Vermittlung eines Reisevermittlers zustande, der SGR-Teilnehmer ist.

b. Geldbeträge, die gezahlt wurden, nachdem auf der Website der SGR und in den Medien gemeldet wurde, dass sich der betreffende Teilnehmer in finanzieller Unfähigkeit befindet und daher keine weiteren Zahlungen vorgenommen werden dürfen.

c. Geldbeträge, die im Widerspruch mit den Geschäftsbedingungen des Teilnehmers im Voraus bezahlt wurden.

d. Versicherungsprämien, Policengebühren, Änderungskosten, Telefongebühren, Kreditkartengebühren, Sicherheitsleistungen, Kosten für die Visumsbeschaffung und ähnliche Kosten, die nicht Teil der Reisekosten sind.

e. Im Falle von unter Ziffer 8 Buchstabe d aufgeführten Zahlungen: Prozesskosten und Kosten infolge von Zinsausfall.

f. Buchungen, die ausschließlich auf Basis von Lotterien, Rabattmarken, Flugmeilen oder ähnlichen Buchungen zustande gekommen sind, die nicht in bar oder per Banküberweisung bezahlt wurden.

g. Coupons, aufgrund derer kein Reise-, Beförderungs- oder Unterkunftsvertrag mit einem Teilnehmer zustande gekommen ist.

Artikel 4

1. Der Verbraucher ist verpflichtet, seinen Anspruch gegenüber der SGR binnen zwei Monaten geltend zu machen, nachdem er Kenntnis davon erlangt hat bzw. vernünftigerweise Kenntnis erlangt haben könnte, dass der betreffende Teilnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verbraucher aufgrund finanzieller Unfähigkeit nicht nachkommen kann.

2. Der Verbraucher hat nur dann Anspruch auf Zahlung durch die SGR, wenn die SGR im Rahmen ihrer Ziele und ihrer Garantiebestimmungen verpflichtet ist, eine Zahlung an oder für den Verbraucher unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 5 vorzunehmen und der Verbraucher den nachstehenden Verpflichtungen nachgekommen ist.

Ersatzreise

Artikel 5

1. Die SGR behält sich das Recht vor, anstelle der Rückzahlung bezahlter Reise-, Beförderungs- oder Unterkunftskosten die Ausführung des Reise-, Beförderungs- oder Unterkunftsvertrags ggf. selbst zu übernehmen; in diesem Fall bleiben die mit dem Reiseveranstalter, Beförderungsanbieter und/oder Unterkunftsgeber vereinbarten Geschäftsbedingungen weiterhin gültig.

2. Des Weiteren ist die SGR berechtigt, dem Verbraucher die Wahl zwischen der Rückzahlung der bereits gezahlten Reise-, Beförderungs- und Unterkunftskosten und der Buchung einer Ersatzreise, Ersatzbeförderung bzw. Ersatzunterkunft zu geben, sofern erforderlich mit zusätzlicher Zahlung oder Rückzahlung, falls der Preis des Ersatzprodukts höher oder niedriger als die Zahlung ist, auf die der Verbraucher Anspruch hat.

3. Der Verbraucher darf von der SGR nicht die Erbringung einer anderen Dienstleistung als die Sicherstellung der Rückreise und/oder die anteilige Zahlung der Kosten einer bereits teilweise in Anspruch genommenen Reise, Beförderung und/oder Unterkunft verlangen.  

Verpflichtungen des Verbrauchers und des Reisevermittlers

Artikel 6

1. Wurde der Reise-, Beförderungs- oder Unterkunftsvertrag unter Vermittlung eines Reisevermittlers geschlossen, so hat sich der Verbraucher mit seinem Reisevermittler in Verbindung zu setzen, um einen Zahlungsanspruch geltend zu machen.

2. Verbraucher, die direkt bei dem finanziell unfähig gewordenen Teilnehmer gebucht haben, können ihren Zahlungsanspruch direkt bei der SGR geltend machen.

3. Wird der Zahlungsanspruch nicht unter Einhaltung der Bestimmungen der folgenden Ziffern fristgerecht geltend gemacht, so erlischt der Zahlungsanspruch.

4. Jeder Verbraucher ist bei der Geltendmachung seines Zahlungsanspruchs gegenüber dem in Ziffer 1 dargelegten Reisevermittler bzw. der SGR zur Einreichung folgender Dokumente verpflichtet:

  1. Buchungsbestätigung und Rechnung
  2. Zugehöriger Zahlungsbeleg (Quittung)
  3. In seinem Besitz befindliche Reisedokumente wie Beförderungstickets (einschließlich Flugtickets), Coupons usw.

5. Solange eines der gemäß dem Vorstehenden einzureichenden Dokumente nicht vorliegt, hat der Verbraucher keinen Zahlungsanspruch.

6. Wie in den Durchführungsbestimmungen für die Geltendmachung von Ansprüchen durch Reisevermittler dargelegt, hat ein Reisevermittler, der sich im Namen eines Verbrauchers auf die Garantiebestimmungen beruft, nachzuweisen, dass er nicht in eigenem Namen handelt.

7. Der Verbraucher und der Reisevermittler sind verpflichtet, sich an die Anweisungen der SGR in Bezug auf die Geltendmachung des Anspruchs zu halten. 

Auftrag und Vollmacht

Artikel 7

Für sämtliche durch den vorstehenden Reisevermittler getroffene Maßnahmen, die für die Einziehung des Betrags im Namen des Verbrauchers, der im Rahmen der Garantie gegenüber der SGR anspruchsberechtigt ist, erforderlich sind, gilt der Auftrag und die Vollmacht des Verbrauchers an vorstehenden Reisevermittler als erteilt.

Abtretung und Subrogation

Artikel 8

1. Falls die SGR eine Zahlung an oder zugunsten des Verbrauchers leistet, tritt die SGR in die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem betreffenden Teilnehmer ein.

2. Sofern dies von der SGR gefordert wird, ist der Verbraucher bei der Abtretung seiner Rechte gegenüber dem betreffenden Teilnehmer und/oder Reiseveranstalter, Beförderungsanbieter und/oder Unterkunftsgeber an die SGR zur Kooperation verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei SGR-Teilnehmer handelt. Auf erste Anfrage der SGR hat der Verbraucher die Abtretungsurkunde(n) bezüglich der vorstehenden Rechte zu unterzeichnen, die nach dem/den von der SGR festgelegten Muster(n) in Höhe seines Zahlungsanspruchs ausgefertigt wurden.

3. Sofern der Verbraucher noch nicht die in vorstehender Ziffer aufgeführten Verpflichtungen erfüllt hat, hat er keinerlei Zahlungsanspruch; ist die Zahlung bereits erfolgt, hat diese keinen Rechtsgrund.

Änderungen

Artikel 9

1. Der Vorstand der SGR ist berechtigt, nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat Änderungen an den vorliegenden Garantiebestimmungen vorzunehmen.

2. Für die Buchung bindend sind die zum Zeitpunkt der Buchung zuletzt verabschiedeten Garantiebestimmungen. 

Schlussbestimmung

Artikel 10

In allen Fällen, in denen das Gesetz, die Statuten oder sonstige Regelungen nichts vorsehen, trifft der Vorstand die Entscheidung.

Die vorliegenden Garantiebestimmungen unterliegen niederländischem Recht.

Alle Streitigkeiten, die sich aus den vorliegenden Garantiebestimmungen ergeben, werden ausschließlich dem Bezirksgericht [Rechtbank] Rotterdam vorgelegt.

Auf dieser Grundlage festgestellt nach Erhalt der Genehmigung des Aufsichtsrats auf seiner Versammlung am  19. Dezember 2017.

Stichting Garantiefonds Reisgelden 
P.O. Box 4040, 3006 AA Rotterdam 
Niederlande 201712 

Hinterlegt bei dem Register des Bezirksgerichts [Rechtbank] Rotterdam sowie bei der Handelskammer Rotterdam.

Haftungsausschluss für Übersetzungsfehler:

Die offizielle Sprache der SGR ist Niederländisch. Die Übersetzung dieser Garantiebestimmungen wurde mit der größtmöglichen Sorgfalt durchgeführt. Die SGR übernimmt jedoch keinerlei Haftung für mögliche Fehler oder Auslassungen in der vorliegenden Übersetzung und für unmittelbare und mittelbare Folgen des Handelns bzw. Unterlassens auf Grundlage dieser Übersetzung. Auf Grundlage der vorliegenden Übersetzung lassen sich keinerlei Rechte herleiten, gleich welcher Art.

Bei Abweichungen zwischen dem niederländischen Text und der deutschen Übersetzung gilt der niederländische Text.